Hafenordnung des WVSD

 

  1. Das Befahren des Vereinsgeländes mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Transport von Booten und Material zulässig.
  2. Auf dem Zufahrtsweg zum Vereinsgelände ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. In der Zeit von 12:30 bis 14:00 Uhr und von 22:00 bis 06:00 Uhr ist das Befahren nicht gestattet.
  3. Fahrzeuge und Trailer sollen nicht länger als für das Ein- bzw. Ausbringen der Boote nötig auf dem Gelände abgestellt werden.
  4. Die Bedienung der Slipanlage darf nur von den dazu befugten Personen vorgenommen werden.
  5. Slippen hat absoluten Vorrang vor Pflege- und Reparaturarbeiten. Diese sind notfalls zu unterbrechen.
  6. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten (im Slip) ist verboten.
  7. Das Waschen des Unterwasserschiffes mit einem Druckstrahler und das Ablösen von Antifoulings ist auf dem Vereinsgelände nicht gestattet.
  8. Die Vorleinen der Boote in der ersten Reihe sind mit Ruckdämpfern auszustatten. Die Leinen müssen aus elastischem UV-beständigem Material von mindestens 14 mm Dicke bestehen. Die Achterleinen sind über Blöcke am Steg zu führen und mit Gegengewichten zu versehen. Die zusätzlichen Sicherungsleinen zum Steg sind mit Ruckdämpfern auszustatten. Der Abstand zwischen Steg und Boot hat mindestens 1 m zu betragen.
  9. In der zweiten Reihe sind die Boote entsprechend ihrer Größe mit einer oder zwei Vorleinen (mind. 10 mm Dicke) über Blöcke mit Gegengewicht(en) und mindestens einer Sicherungsleine mit Ruckdämpfer(n) am Steg zu sichern. Die Achterleinen sind mit Ruckdämpfern auszustatten.
  10. Jeder Bootseigner sichert sein Boot mit wirksamen Fendern.
  11. Liegeplätze, die 4 Wochen nach Brückenaufbau nicht belegt wurden, können von dem Hafenmeister ohne Rücksprache an Urlauber vermietet werden. Gegebenenfalls sollte sich der Liegeplatzinhaber vorher beim Hafenmeister melden.
  12. Liegeplatzinhaber, die ihren Liegeplatz längere Zeit nicht benutzen (Urlaub), sollten die Zeit ihrer Abwesenheit dem Hafenmeister mitteilen, anderenfalls könnte der Liegeplatz zum Zeitpunkt der Rückkehr durch Gastlieger belegt sein.
  13. Der jeweils zugeteilte Liegeplatz beschränkt sich auf den Bootstyp, für den er zugeteilt wurde. Jede Veränderung muss vorher schriftlich beantragt und vom Vorstand genehmigt werden.
  14. Jeder Hafennutzer soll sich so verhalten wie es die Seemannschaft und die Sicherheit verlangen. Den Anweisungen des Hafenmeisters ist Folge zu leisten.
  15. Zuwiderhandlungen können mit dem Verlust des Anrechts auf den Liegeplatz geahndet werden.
  16. Jeder Liegeplatzinhaber ist für die Sauberkeit auf der Brücke vor seinem Liegeplatz aus Sicherheitsgründen verantwortlich.
  17. Die Entsorgung privaten Mülls in die vereinseigenen Abfallbehälter ist untersagt.
  18. Alle Boote und Trailer müssen bis spätestens 15.11.d.J. vom Vereinsgelände entfernt worden sein.
  19. Alle Boote müssen haftpflichtversichert sein. Die Auswahl der Haftpflichtversicherung soll so gewählt werden, dass auch bei Sturm und unabhängig vom Aufenthaltsort des Bootseigners eine Schadensregulierung erfolgt.